Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen legen wir allen mündlich, telefonisch oder schriftlich erteilten und erhaltenen Aufträgen zugrunde. Abweichungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Die Anerkennung von AGB des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
2. Unsere Leistungs- und Preisangebote sind nur verbindlich, wenn die vom Auftraggeber erklärten Daten sich als zutreffend erweisen.
3. Kommt ein verbindlich erteilter Auftrag durch vom Auftraggeber zu verantwortende Umstände nicht zur Ausführung, sind wir berechtigt, 30 % des Auftragswertes ohne weiteren Nachweis als Ausfallentschädigung zu verlangen. Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Ausfallschadensersatzes bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis der Entstehung geringerer Schäden offen.
4. Falls durch nicht rechtzeitig angeliefertes Werbegut oder durch kurzfristige Auftragsänderungen oder durch andere vom Auftraggeber zu vertretende Gründe der Beginn des Auftrages insgesamt oder an einzelnen Orten verzögert wird, verschieben sich bereits bestätigte Verteil- oder Liefer-termine entsprechend. Außerdem sind wir berechtigt, dem Auftraggeber die dadurch entstandenen Aufwendungen, Löhne für Verteil- und Kontroll-personal, Spesen und Kilometerkosten in Rechnung zu stellen. Wird das Werbegut nicht wenigstens zwei Arbeitstage – besondere Absprachen vorbehalten – vor Beginn der Verteilung angeliefert, entfällt eine Haftung für termingerechte Ausführung.
5. Werbegut, das der Auftragnehmer vom Auftraggeber übernommen hat, bewahrt er auf Gefahr des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf. Bei Übernahme des Werbegutes haften wir nur für die laut Lieferschein empfangene Paket- oder Kartonzahl, nicht jedoch für die Richtigkeit der Stückzahlen innerhalb der Abpack-einheiten, da Mengendifferenzen erst während oder nach Abschluß des Auftrages entdeckt werden können. Bei festgestellten Fehlmengen wird von uns nur die tatsächliche Stückzahl berechnet. Für in Verlust geratenes Werbegut haften wir nur, wenn wir den Verlust zu vertreten haben. Überdrucke der Druckereien, die bis zu 10 % der Gesamtauflage ausmachen können, ohne daß diese auf den Lieferscheinen gesondert ausgewiesen werden, werden nur dann verteilt, wenn der Auftraggeber einen schriftlichen Auftrag dafür erteilt. Die Überdrucke und eventuelle Reste aus den Verteilungen werden als Makulatur behandelt. Eine Lagerpflicht besteht für die Verteilagentur nicht.
6. Wir haften auch nicht für den Werbeerfolg. Der Auftraggeber verantwortet immer Art, Inhalt und Text seiner Werbeobjekte. Wird eine Werbemaßnahme von Amts wegen gestoppt oder untersagt, haftet der Auftraggeber für alle Verzugsschäden. In solchen Fällen behalten wir uns das jederzeitige Rücktrittsrecht vor.
7. Wir leisten Gewähr für die Belieferung von ca. 93 % aller in geschlossenen Zielgebieten befindlichen Empfänger. Etwaige Reklamationen über nicht vertragsgerechte Auftragsdurchführung müssen uns unverzüglich nach ihrem Entstehen schriftlich bekanntgegeben werden. Sie müssen zur Prüfung enthalten: Tag, Ort, Straße und Hausnummer, Namen des oder der Reklamanten und genaue Umstände, die den Anlaß der Reklamation bilden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Qualität unserer Leistung unverzüglich zu kontrollieren. Reklamationen, die später als zwei Tage nach der Erbringung unserer Leistung bei uns eingehen, können mangels ausreichender Kontrollmöglichkeiten nicht anerkannt werden. Beanstandungen oder Reklamationen werden schnellstmöglich geprüft, um trotz aller Sorgfalt etwa aufgetretene Mängel sofort abzustellen. Es wird dazu schriftlich Stellung genommen. Die Kosten der Nachprüfung einer Mängelrüge können dann in tatsächlich nachgewiesener Höhe dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, wenn die Mängelrüge sich als unbegründet erweist. Leitet der Auftraggeber aus einer Reklamation Schadensersatzansprüche ab, so ist er zu gemeinsamer Überprüfung der Angelegenheit durch seinen Beauftragten mit unserem Beauftragten immer dann verpflichtet, wenn wir dies verlangen. Die gemeinsame Überprüfung erfolgt durch Haushaltsbeauftragte an Ort und Stelle. Um ein ausreichend stichhaltiges Bild zu erhalten, sind dabei auf je 1000 Haushalte 100 Befragungen zu machen. Die Befragungsergebnisse werden auf einem Kontrollformular notiert und dienen dann als Bemessungsgrundlage für eventuellen Schadensersatz.
8. Bei begründeten Beanstandungen aus unserem Verschulden leisten wir angemessenen Schadensersatz im Verhältnis zur Fehlleistung. Ergibt sich aus den gemeinsamen Haushalts-befragungen, daß die vereinbarte Abdeckungsquote wesentlich unter-schritten wurde, so steht dem Auftraggeber das Recht auf gleichprozentigen Rechnungsabzug für das jeweilige Zustellgebiet zu. Wenn durchweg ordnungsgemäß verteilt worden ist und sich Beanstandungen nur in Teilgebieten nachweisen lassen, kann sich der Rechnungsabzug also auch nur auf Teilmengen erstrecken. Ein Anspruch auf generellen Rechnungsabzug ist nur gerechtfertigt, wenn überwiegend schlecht gearbeitet worden ist. Nur wenn die Fehlquote mehr als 10 % der garantierten Abdeckungsdichte beträgt, hat der Auftraggeber Anspruch auf Rechnungsminderung. Weitergehende Regreßansprüche sind ausgeschlossen.
9. Unsere Rechnungen sind rein netto sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Wechsel werden nicht angenommen. Auftragsvolumina über 10.000€ netto bedürfen einer Bankbürgschaft (Aval) über den Bruttobetrag, eines vorherigen Bonitätsnachweises durch den Auftraggeber, oder einer Vorauszahlung von 50% des Auftragsvolumens. Bei Neukunden ist Vorauskasse abzüglich 2% Skonto obligatorisch. Bei Zahlungsverzug sind wir nach §286 BGB berechtigt, ohne weiteren Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines nachweislich darüber hinausgehenden Verzugsschadens wird nicht aus-geschlossen. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass Verzugszinsen nur in gesetzlicher Höhe entstanden sind. Bei Zahlungsverzug können wir die weitere Ausführung eines laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für den Restauftrag Vorauszahlung verlangen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen berechtigt.
10. Der Auftraggeber darf nicht mit unseren Mitarbeitern oder Subunternehmern direkt arbeiten. Dies gilt auch für den Fall, daß unsere Mitarbeiter oder Subunternehmer von sich aus an ihn herantreten. Wegen der außerordentlichen Bedeutung für Weiterentwicklung und Fortbestand unseres Unternehmens wird hiermit eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Abwerbungsverbot vereinbart. Dieses Vertragsstrafeversprechen entsteht besonders dann, wenn der Auftraggeber vertraglich an uns gebundene selbständige Verteilunternehmen, Dienstleister und freiberuflich tätige ohne unsere schriftliche Zustimmung direkt beschäftigt. Unsere Verträge können dabei auch mündlich geschlossen sein.
11. Rechnungsstellung erfolgt nach Beendigung des Auftrages. Bei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, gilt wöchentliche Rechnungsstellung als vereinbart. Rechnungsgrundlage ist das jeweils verarbeitete Wochenvolumen.
12. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts-bedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
13. Einmal von uns bekanntgegebene Geschäftsbedingungen haben bei Folgeaufträgen auch dann verbindliche Gültigkeit, wenn gleich aus welchen Gründen für die von uns ausgeführten oder auszuführenden Aufträge keine Auftragsbestätigung vorliegen sollte.
15. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen gelten nur dann als vereinbart, wenn diese schriftlich von beiden Vertragspartnern bestätigt wurden. Mündliche Nebenabreden sind nicht zulässig. Mündliche Änderungen dieser Allgemeinen Geschäfts-bedingungen sind nicht zulässig.
16. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Saarbrücken oder Sitz des Kunden.